Sicherheitsverfügung im Prozess gegen Jan R. vor dem Landgericht

Landgericht Hamburg                            HGamburg, 20. April 2001

Kleine Strafkammer 11

711 Ns 10/01

Sicherheitsverfügung

zur Berufungsverhandlung

in der Strafsache gegen Jan R. am Montag, 30.04.2001, 10:00 Uhr

Gemäß § 176 GVG ergehen die folgenden Anweisungen:

1.

Die Hauptverhandlung findet im Anbau (Erdgeschoß) Kapstadtring 1 statt. Die Hauptverhandlung beginnt auch dann pünktlich um 10:00 Uhr, wenn noch nicht alle einlaßberechtigten Zuschauer gem. Ziff. 2 kontrolliert worden sein sollten.

2.

Die Öffentlichkeit wird für 10:00 Uhr ab 9:30 Uhr eingelassen. Minderjährigen Personen ist grundsätzlich der Zutritt versagt (§ 175 I GVG). Über Ausnahme hiervon entscheidet der Vorsitzende im Einzelfall.

Zuschauer sind vor [untertrichen ein] jedem [untertrichen aus] Betreten des Verhandlungssaales abzusonden. Bei einem Ansprechen der Sonde ist die Ursache zu klären. Notfalls ist die zu kontrollierende Person im Eingangsbereich von hand zu untersuchen. Mitgebrachte Taschen und sonstige Behältnisse sind am Eingang abzugeben und dort in geeigneten Fächern zu verwahren.

Wenn die Sitzplatzkapazität des Saales ausgeschöpft ist, werden Zuschauer nicht mehr in den Saal eingelassen.

3.

Als Zuschauer wird in den Saal im übrigen nur eingelassen, wer sich am Eingang mit einem gültigen Personalausweis oder Paß ausweist, sich einer Untersuchung (siehe Nummer 2) unterzieht, keine unzulässigen Gegenstände (siehe Nummer 4 und nachfolgend genannte Gegenstände) bei sich trägt und nicht aus sitzungspolizeilichen Gründen von der Verhandlung ausgeschlossen ist. Wer den Sitzungssaal verläßt, hat sich beim Wiederbetreten erneut untersuchen zu lassen. Dies gilt für alle Zuschauer auch für das Wiederbetreten des Saales nach einer Pause.

Zuschauern ist nicht gestattet, Lebensmittel, Getränkebehältnisse, Spruchbänder, Taschen oder sonstige Behältnisse in den Saal einzubringen.

4.

Es ist nicht gestattet, Waffen, Munition oder andere gefährliche Gegenstände sowie Foto- oder Filmapparate, Tonaufzeichnungs- und / oder -wiedergabegeräte oder Handys in den Sitzungssaal einzubringen.

5.

Vertreter von Presse und Rundfunk werden nach Maßgabe von Nummer 3 eingelassen; ihnen ist die Mitnahme von Schreibutensilien in den Saal gestattet. Sie haben sich jedoch durch einen geeigneten Presseausweis in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen.

6.

Bei Unklarheiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Verfügung ist die Entscheidung des Vorsitzenden einzuholen. Das gleiche gilt, falls sich ein Verfahrensbeteiligter oder Zuhörer durch die in dieser Verfügung angeordnete Maßnahme in seinen ihm nach der Strafprozeßordnung oder nach dem Gerichtsverfassungsgesetz zustehenden Rechten beeinträchtigt fühlen sollte.

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